Satzung - Musikverein Riegel e.V.

Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Musikverein Riegel e.V.

Er hat seinen Sitz in Riegel am Kaiserstuhl und ist beim Amtsgericht Freiburg i. Br. im Vereinsregister unter der Nummer 270002 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Kaiserstuhl-Tuniberg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 – Zweck und Ziele

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Erhaltung der Blasmusik sowie die Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

 

Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

  1. Bereitstellung und Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern. 
  2. Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
  3. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen. 
  4. Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
  5. Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 – Mitgliedschaft

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

Dem Verein gehören an:

  1. Aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker) 
  2. Passive Mitglieder 
  3. Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder sind die Musiker und Jungmusiker sowie die Mitglieder des Vorstandes nach § 10 dieser Satzung. 

 

Passives Mitglied kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu musizieren.

 

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und die Blasmusik besondere Verdienste erworben haben. 

 

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden: 

  1. wer mindestens 40 Jahre als Aktiver im Verein mitgewirkt hat.
  2. wer sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.

 

 

§ 4  Aufnahme

 

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein hat schriftlich oder mündlich bei einem Mitglied der Vorstandschaft zu erfolgen.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Mit Aufnahme in den Verein akzeptiert das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien) und haftet für die ihm überlassenen Gegenstände wie Instrumente, Uniformen, Noten und dergleichen.

 

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

 

Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen, Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen, oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch bei der Vorstandschaft einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheiden wird.

 

Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

 

Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen, die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen und die Interessen des Vereins zu fördern.

 

Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet an den Musikproben teilzunehmen und sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. 

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen. 

 

Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

 

 

§ 7  Datenschutz

 

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. 
  2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 
  3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Kaiserstuhl-Tuniberg ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden. 
  4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung. 
  5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. 
  6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

 

§ 8  Organe des Vereins

 

Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 

Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Riegel unter Angabe der Tagesordnung.

 

Der Vorstand kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt.

 

Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Repräsentant / Sprecher ansonsten durch seinen Stellvertreter geleitet.

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

 

Abstimmungen und Wahlen sind offen (per Akklamation) durchzuführen.

 

Wenn mehrere Kandidaten als notwendig zur Wahl anstehen, oder der Kandidat dies wünscht, oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt, muss die Wahl geheim erfolgen.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte / Jahresrechnung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  2. Entlastung der Vorstandschaft
  3. Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  2. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten / Beschlussvorlagen des Vorstandes, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden 
  3. Abschließende Beschlussfassung über Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung 
  4. Erlass und Änderung einer Ehrenordnung 
  5. Anschluss oder Austritt zu Verbänden 
  6. Durchführung von Ehrungen 
  7. Feststellung, Änderungen und Auslegung der Satzung
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

§ 10 – Der Vorstand

 

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Leiter der 4 Vorstandsressorts:

Repräsentation - Musik - Veranstaltungen - Finanzen

sowie die Stellvertreter der Ressorts Repräsentation – Veranstaltungen - Finanzen

 

Jeder der zuvor Genannten ist alleinvertretungsberechtigt.

Der übrige Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Schriftführer
  • Stellv. Schriftführer
  • Beisitzer „Aktive“
  • Beisitzer „Passive“
  • Ausbildungsleiter
  • Jugendvertreter
  • Noten- und Instrumentenwart
  1. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.
  2. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes (Ausnahme Jugendvertreter) werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.
  4. Der Jugendvertreter wird jährlich von der Jugendversammlung gewählt und muss mindestens 16 Jahre alt sein. 
  5. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen. 
  8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
  9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. 
  10. Der Vorstand und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
  11. Vorstandssitzungen werden vom Repräsentant oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine außerordentliche Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  12. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist.

 

 

§ 11 – Vergütung für Vereinstätigkeit

 

  1. Die Vereins- und Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 

 

 

§ 12 – Satzungsänderungen

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen.

 

 

§ 13  Auflösung des Vereines

 

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen. 
  2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Riegel a.K., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat. 
  4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

 

 

§ 14 – Inkrafttreten

 

Die vorliegende Satzung wird der Mitgliederversammlung am 26.01.2024 vorgelegt.

Nach Beschlussfassung wird sie mit dem gleichen Tage in Kraft treten.

Druck- / Download als PDF:
MVR_Satzung_ab_01-2024.pdf
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